In der klassischen Genealogie bedeutet Verwandtschaft, dass zwischen zwei Personen eine biologische Verbindung besteht. Sie stammen entweder von einander ab oder haben gemeinsame Vorfahren. Bereits Diogenes von Apollonia (499 – 427 v. Chr.) sprach von einer „hämatogene Samenlehre“, die durch Aristoteles (384 – 322 v. Chr.) ausgearbeitet wurde und gebräuchlicher Weise als „Blutsverwandtschaft“ bezeichnet wird, weil diese Lehre darauf beruht, dass ein Samen ein durch Umwandlung entstandenes Produkt des Blutes ist.
In der juristischen Betrachtung wird Verwandtschaft unterteilt in eine gerade Linie (linear) und in Seitenlinien (kollateral). Hierzu gehören auch nicht-biologische Abstammungen beispielsweise durch Adoption oder Vaterschaftsanerkennung.
Daneben gibt es noch die „affine Verwandtschaft“ auch indirekte oder angeheiratete Verwandtschaft genannt, die die Verwandten des Ehepartners sowie die Partner der Geschwister bezeichnet. Juristisch werden diese Personen allgemein als „Angehörige“ bezeichnet – auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht. Hierzu zählen auch Pflegekinder und -eltern.
Um die „Nähe“ zweier Personen zu einander zu bestimmen, werden für die juristische Verwandtschaft die Anzahl der Geburten bestimmt, welche beide von einander trennen. Verwandtschaft ersten Grades sind eigene Kinder und eigene Eltern. Zur Verwandtschaft zweiten Grades zählen die eigenen Geschwister, die Großeltern und Enkelkinder. Zum dritten Grad zählen Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Urgroßeltern und Urenkel. Dies kann beliebt fortgeführt werden.
Diese Zählweise wird aufgrund seiner Einfachheit auch für den biologischen Verwandtschaftsgrad verwendet. Darüber hinaus haben Sewall Wright und Gustave Malécot, zwei Populationsgenetiker, den Verwandtschaftskoeffizienten (R) entwickelt, der auch als Inzuchtkoeffizient (F) bezeichnet wird. Alle Gene, außer die Geschlechtschromosomen X oder Y, liegen immer in zwei Varianten vor also als Genpaar: Eines von der Mutter und eines vom Vater. Der Verwandtschaftskoeffizient gibt nun die Wahrscheinlichkeit an, dass zwei Verwandte dasselbe, von einem der beiden gemeinsamen Vorfahren geerbte Gen tragen. Da sich in jeder Nachfolgegeneration das Erbgut etwa halbiert, erhält ein Kind durchschnittlich 50 % der mütterlichen und 50 % der väterlichen Gene. Somit ergibt sich folgendes Bild bei den verschiedenen Verwandtschaftsbeziehungen:
Verwandtschaftsbeziehung | Verwandtschaftskoeffizient |
---|---|
Elternteil – Kind | ½ = 50 % |
Bruder – Schwester | ½ = 50 % |
Halbbruder – Halbschwester | ¼ = 25 % |
Großelternteil – Enkelkind | ¼ = 25 % |
Onkel, Tante – Nichte, Neffe | ¼ = 25 % |
Cousin – Cousine 1. Grades | ⅛ = 12,5 % |
Cousin – Cousine 2. Grades | 1/32 = 3,125 % |
Cousin – Cousine 3. Grades | 1/128 = 0,78125 % |
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person zwei identische Gene von der mütterlichen und der väterlichen Seite geerbt hat wird als Inzuchtkoeffizient angegeben, der dem halbierten Verwandtschaftskoeffizient entspricht.
Die Grundlage für die Verwandtschaftsgrade im Kirchenrecht geht auf das kanonische Recht, also das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche zurück und unterscheidet ebenfalls die direkte Linie und die Seitenlinie. Der Verwandtschaftsgrad der direkten Linie entspricht der heutigen juristischen Bestimmung. Das alte Kirchenrecht (in dieser Form 1582 herausgegeben) unterscheidet sich jedoch in der Bestimmung der Seitenlinie: Vom Probanden und seinem Verwandten werden die Vorfahrengenerationen gezählt einschließlich des gemeinsamen Vorfahren. Die größere der beiden Zahlen gibt den Verwandtschaftsgrad an. 1983 wurde diese Zählweise mit dem sogenannten neuen Kirchenrecht geändert und entspricht nun auch dem juristischen Verwandtschaftsgrad.
Schon früher gab es die katholische Dispenspraxis, also die Befreiung eines Ehehindernisses. Nach dem Kanonischen Recht der römisch-katholischen Kirche zählte dazu unter anderem die Blutsverwandtschaft in gerader Linie sowie bis in den vierten Grad der Seitenlinie. Nach aktuellem deutschem bürgerlichem Recht ist eine Verwandtenheirat zwischen Blutsverwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern verboten. Dieses Verbot gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten.
Diese Bezeichnungen der Verwandtschaftsgrade gelten im deutschsprachigen Raum, im englischen und lateinischen sieht das alles schon wieder ganz anders aus. Eine Übersicht dazu findet sich dazu unter:
Quelle: Computergenealogie 1/2020 & wikipedia
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