Ein wichtiger Hinweis von Dr. Dobler: Man sollte nicht allgemein nach „Polizeiakten“ fragen.
Auf eine Kriminalisierung der lesbischen Sexualität wurde bei der Strafrechtsverschärfung von 1935 dagegen ganz bewusst verzichtet. Weiterhin strafbar waren nur die männliche Homosexualität und die Unzucht mit Tieren. Dass Frauen in Einzelfällen tatsächlich nach § 175 verurteilt wurden, hatte nichts mit weiblicher Homosexualität zu tun. Denn „eine Frau“ konnte „an der Tat des Mannes als Anstifterin oder Gehilfin teilnehmen“. Möglich war auch eine Verurteilung wegen „Unzucht mit Tieren“, bis 1935 nach § 175, dann nach dem neu geschaffenen § 175b.
Wer zu Schicksalen lesbischer Frauen forscht, sollte laut LAB-Workshop nicht in Verbindung mit dem § 175 suchen, da würde man so gut wie nichts finden. Erfolgversprechender wäre es, Kripoakten unter den Aspekten
zu sichten.
Folgende Internetseiten geben Auskunft über die Verfolgung und Bestrafung lesbischer Frauen:
Quellen: Landesarchiv Berlin und Wikipedia
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